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Unterstützung für die Unternehmen und Selbstständigen, die bis jetzt durchs Raster gefallen sind

Ab sofort können Unternehmen, Soloselbstständige, gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine, die wirtschaftlich im Haupterwerb am Markt tätig sind, Härtefallhilfen beantragen. Das Programm zielt auf Unternehmen und Selbstständige, die aus den bisherigen Corona-Hilfsprogrammen des Bundes ausgeschlossen und durch die Krise in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten sind.

Ein möglicher Härtefall wäre zum Beispiel, dass der im Programm Überbrückungshilfe erforderliche Umsatzrückgang nicht dargestellt werden kann, weil das Unternehmen im Jahr 2019 nach einem Brand oder wegen Renovierung lange Zeit geschlossen war. Oder weil der Selbstständige lange krank war oder wegen Elternzeit nicht gearbeitet hat. Sachsen stellt dafür über 37 Millionen Euro für die Unternehmen zur Verfügung; derselbe Betrag kommt noch einmal vom Bund.

Die wirtschaftliche Existenz ist bedroht, wenn durch die Pandemie bedingte Verluste eingetreten sind, die in den kommenden vier Monaten zur Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) des Antragsstellers führen. Dies muss der prüfende Dritte bei der Antragstellung auf Basis der aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung bestätigen. Dabei sind Zuschüsse aus anderen Hilfsprogrammen oder der vertretbare Einsatz eigener Mittel bzw. die Inanspruchnahme von weiteren Finanzierungsalternativen zu berücksichtigen.

Die Unterstützung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem 01. Juni 2020 bis 30. Juni 2021.

Der Leistungsumfang richtet sich nach den Leistungen im Programm Überbrückungshilfe im jeweiligen Leistungszeitraum. Es werden also bestimmte betriebliche Fixkosten wie die Miete, Versicherungsbeiträge usw. anteilig erstattet. Die Härtehilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.

Das Härtefall-Programm ist subsidiär, d. h. ergänzend zu den bestehenden Hilfsangeboten. Das Härtefall-Programm ist daher für den gesamten Leistungszeitraum ausgeschlossen, wenn eine Leistungsberechtigung in folgenden Bundesprogrammen gegeben war:

- Überbrückungshilfe Phase 3 Leistungszeitraum November 2020 bis Juni 2021 (Überbrückungshilfe III),

- Überbrückungshilfe Phase 2 im Leistungszeitraum Oktober bis Dezember 2020 (Überbrückungshilfe II),

- Überbrückungshilfe Phase 1 im Leistungszeitraum Juni bis September 2020 (Überbrückungshilfe I),

- außerordentliche Wirtschaftshilfe bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen im Leistungszeitraum November 2020 (Novemberhilfe) bzw. Dezember 2020 (Dezemberhilfe)

Anträge können ausschließlich durch prüfende Dritte, d. h. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte, gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt in Sachsen bei der Sächsischen Aufbaubank. Weitere Informationen zur Härtefallhilfe finden Sie hier.